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Satzung

  • Satzung

    § 1 Name und Sitz

    • Der Verein führt den Namen „Dartclub Gentlemen George Köln 1984 e.V.“
    • Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in seiner abgekürzten Form e.V.
    • Der Verein hat den Sitz in Köln

    § 2 Zweck des Vereins

    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    • Zweck des Vereins ist die Pflege, Verbreitung und Organisation des Dartspiels. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

    § 3 Vereinstätigkeit

    • Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhalten von Wettkampf- und Freundschaftsspielen.
    • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    § 4 Eintragung in das Vereinsregister

    Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nr. 10196 eingetragen.

    § 5 Eintritt der Mitglieder

    • a) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
    1. Minderjährige nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten
    • Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
    • Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
    • Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

    § 6 Austritt der Mitglieder

    • Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
    • Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
    • Der Austritt ist dem Vorstand zu erklären.

    Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

    § 7 Ausschluss der Mitglieder

    • Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
    • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigen Gründen zulässig.
    • Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
    • Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
    • Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
    • Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekanntgemacht werden.

    § 8 Streichung der Mitgliedschaft

    • Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
    • Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Das betreffende Mitglied muss einmal schriftlich gemahnt werden.

    Bei Zahlungsunfähigkeit entscheidet der gesamte Vorstand auf Antrag über eine Stundung des Betrages. Ein Anspruch auf Stundung besteht nicht.

    • Zur Streichung der Mitgliedschaft ist die Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

    § 9 Mitgliedsbeitrag

    • Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
    • Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
    • Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
    • Eine Aufnahmegebühr wird erhoben, aber auf die Monatsbeiträge umgerechnet.
    • Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

    § 10 Organe des Vereins

    1. Der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)
    2. Die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung)

    § 11 Vorstand

    • Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem/den Kassierern.
    • Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
    • Bankgeschäfte können vom Kassierer auch ohne ein zweites Vorstandsmitglied durchgeführt werden. (Stichwort: Onlinebanking, Kontoführung)
    • Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
    • Verschiedene Vorstandsämter können nicht von einer Person vereinigt werden.

    § 12 Beschränkung der Vertretungsmacht

    • Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 2.500,00 Euro (in Worten: Zweitausendfünfhundert Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

    § 13 Kassenprüfung

    • Zusätzlich wird ein Kassenprüfer gewählt, der einmal jährlich die Kasse überprüft. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er darf dem Vorstand nicht angehören.

    § 14 Berufung der Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung ist zu berufen.
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich
    2. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten
    3. für Sponsorenverträge mit Laufzeit von über einem Jahr muss die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen.

    § 15 Form der Berufung

    • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
    • Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen.
    • Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
    • Die Einladung kann auch mittels elektronischer Post (eMail) erfolgen.

    § 16 Beschlussfähigkeit

    • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung.
    • Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
    • Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
    • Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
    • Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 4) zu enthalten.

    § 17 Beschlussfassung

    • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    • Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    § 18 Beurkundung

    • Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
    • Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
    • Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

    § 19 Auflösung des Vereins

    • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 16 Abs. 5) aufgelöst werden.
    • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
    • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Behinderten-Sport-Gemeinschaft Köln e.V., Postfach 410923, 50923 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 20 Vereinsordnungen

    • Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderungen und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

    § 21 Datenschutz

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)  und des   Bundes-
           datenschutzgesetzes  (BDSG) personenbezogene  Daten  über  persönliche  und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    2. Soweit die in den  jeweiligen Vorschriften   beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
      • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
      • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
      • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
      • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
      • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
      • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
      • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO,
      • das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der  aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.
    3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
    4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäfts- führende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten

    Köln, 24.08.2018